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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.02.1958 - VII P 19.57   

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BVerwG, 28.02.1958 - VII P 19.57 (https://dejure.org/1958,142)
BVerwG, Entscheidung vom 28.02.1958 - VII P 19.57 (https://dejure.org/1958,142)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Februar 1958 - VII P 19.57 (https://dejure.org/1958,142)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    PersVG §§ 58, 70, 71

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 6, 220
 
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Wird zitiert von ... (30)

  • BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 30.84

    Beamtenrecht - Arglistige Täuschung - Rücknahme der Ernennung

    Das Hessische Personalvertretungsgesetz - HPVG - in der hier anzuwendenden Fassung vom 19. Februar 1970 (GVBl. I S. 162), das gemäß §§ 78 a Abs. 3, 25 Abs. 2 des Hessischen Richtergesetzes vom 19. Oktober 1962 (GVBl. I S. 455) - HRiG -, u.a. geändert durch das Gesetz über die Personalvertretung der Staatsanwälte vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 278), für den Staatsanwaltsrat entsprechend gilt, enthält eine zwingende und erschöpfende Aufzählung der Zuständigkeiten des Personalrats - hier des Staatsanwaltsrats - in Personalangelegenheiten (vgl. BVerwGE 6, 220 [222]; Fürst, GKÖD V, K § 76 Rz 4).
  • BVerwG, 14.12.1962 - VII P 5.62

    Rechtsmittel

    An einer solchen Klärung bestehe auch noch nach dem Erlaß einer derartigen Maßnahme ein Rechtsschutzbedürfnis (BVerwGE 6, 220).

    Dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an der Feststellung eines Beteiligungsrechts gemäß § 58 PersVG an dem Runderlaß vom 20. November 1958 steht nicht entgegen, daß § 58 PersVG nur eine Sollvorschrift enthält und der Runderlaß ohne Beteiligung des Antragstellers erlassen wurde (BVerwGE 6, 220).

    Zu Unrecht glaubt der Beteiligte, dem Runderlaß vom 20. November 1958 unter Berufung auf die Entscheidung des Senats vom 28. Februar 1958 (BVerwGE 6, 220) die rechtlichen Merkmale einer Verwaltungsanordnung im Sinne von § 58 PersVG absprechen zu können.

    Damit sind - auch im Sinne der Entscheidung des Senats vom 28. Februar 1958 (a.a.O.) - diejenigen Voraussetzungen erfüllt, unter denen der Personalrat an einer Verwaltungsanordnung gemäß § 58 PersVG beteiligt werden soll.

  • BVerwG, 06.02.1987 - 6 P 9.85

    Personalrat - Mitbestimmung - Verwaltungsanordnung

    Das hat das Bundesverwaltungsgericht zwar unter der Geltung des § 58 PersVG 1955 hinsichtlich der "innerdienstlichen persönlichen Angelegenheiten" angenommen, auf die - neben den "innerdienstlichen sozialen Angelegenheiten" - die Beteiligungsbefugnis der Personalvertretung nach dem Wortlaut jener Vorschrift beschränkt war (BVerwGE 6, 220 ; 15, 215 . Zur Begründung hat es seinerzeit ausgeführt, es könne nur aus den Beteiligungsvorschriften des Personalvertretungsgesetzes entnommen werden, was unter einer "Verwaltungsanordnung für die innerdienstlichen persönlichen Angelegenheiten" zu verstehen sei; denn diese Vorschriften enthielten eine zwingende und erschöpfende Aufzählung derjenigen Maßnahmen personeller Art, an denen der Personalvertretung ein Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrecht zustehe (BVerwGE 6, a.a.O.).

    Es erscheint schon fraglich, ob die Mitbestimmungstatbestände der § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BPersVG zur Auslegung dieses Begriffes - zu einer entsprechenden Heranziehung der Mitbestimmungstatbestande der § 7 5 Abs. 2, § 76 Abs. 2 BPersVG zur Auslegung des Begriffes "soziale Angelegenheiten" ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gekommen - herangezogen werden können mit der Folge, daß "persönliche Angelegenheiten" und "Personalangelegenheiten" inhaltlich gleichzusetzen wären und die frühere Beteiligungsbefugnis (§ 58 PersVG 1955} ebenso wie die nunmehrige Mitwirkungsbefugnis der Personalvertretung nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG im persönlichen Bereich damit auf die Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen in Personalangelegenheiten eingeschränkt wären. Immerhin hat das Bundesverwaltungsgericht schon in BVerwGE 6, 220 (a.a.O.) darauf hingewiesen, daß dieses Verständnis der Mitwirkungsregelung in Hinblick darauf, daß sich Personalangelegenheiten wegen ihrer Individualität nahezu ausschließlich einer allgemeinen Regelung entziehen, kaum Raum für eine Mitwirkung der Personalvertretung an der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen, in "innerdienstlichen persönlichen Angelegenheiten" läßt.

  • BVerwG, 20.03.1959 - VII P 12.58

    Rechtsmittel

    Diese Auffassung stehe im Widerspruch zu den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 28. Februar 1958 - VII P 19.57 -, vom 20. Juni 1958 - VII P 13.57 - undvom 1. August 1958 - VII P 21.57 - und den darin zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses entwickelten Grundsätzen.

    Die Behauptung der Rechtsbeschwerdeführer, mit der Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses der Antragsteller weiche der Verwaltungsgerichtshof von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 28. Februar 1958 - VII P 19.57 -, vom 20. Juni 1958 - VII P 13.57 - undvom 1. August 1958 - VII P 21.57 - ab, trifft nicht zu.

    Bei dem Beschluß vom 28. Februar 1958 (BVerwGE 6, 220) handelte es sich um die Frage, ob dem Rechtsschutzbedürfnis eines Antrags auf Feststellung der zu Unrecht unterbliebenen Anhörung des Personalrats gemäß § 58 PersVG entgegenstehe, daß die Maßnahme, da § 58 nur eine Sollvorschrift enthält, trotz ihres ordnungswidrigen Zustandekommens wirksam sei.

  • BVerwG, 28.02.2017 - 5 P 3.16

    Ablichtung; Abschrift; Analogie; Anregung; Anstalt des öffentlichen Rechts;

    In diesem Zusammenhang bedarf es hier keiner Entscheidung des Senates darüber, ob Beteiligungsrechte im Wege richterlicher Rechtsfortbildung einer Erweiterung zugänglich sind (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 1958 - 7 P 19.57 - BVerwGE 6, 220 , vom 6. Dezember 1978 - 6 P 2.78 - BVerwGE 57, 151 und vom 24. September 1985 - 6 P 21.83 - Buchholz 238.3A § 92 BPersVG Nr. 4 S. 5).
  • BVerwG, 23.07.1985 - 6 P 13.82

    Mitwirkungstatbestand für die Betriebsverwaltung der Deutschen Bundesbahn -

    Damit erstreckt sich das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung nicht auf Anordnungen, die nur die Erledigung der Aufgaben der Dienststelle im Verhältnis zu Außenstehenden gestalten, auch wenn sich dies mittelbarauf die Angelegenheiten der Beschäftigten auswirkt (vgl. BVerwGE 6, 220; 26, 321 [BVerwG 14.04.1967 - VII C 15/65]; Beschluß vom 14. Dezember 1962 - BVerwG 7 P 5.62 - [PersV 1963, 208]).
  • BVerwG, 08.12.1961 - VII P 5.61

    Rechtsmittel

    Dadurch setze sich das Oberverwaltungsgericht in Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seinemBeschluß vom 28. Februar 1958 - BVerwG VII P 19.57 - über einen Parallelfall entschieden habe.

    Schließlich weicht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auch nicht von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 28. Februar 1958 - BVerwG VII P 19.57 - (BVerwGE 6, 220) ab, weil im vorliegenden Verfahren nicht der als rechtswidrig beanstandete Vorgang selbst, d.h. die Androhung und Vollziehung des Ausschlusses des Antragstellers aus dem Bund der Deutschen Zollbeamten, zur Grundlage für die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses gemacht wurde.

  • BAG, 06.11.1985 - 4 AZR 107/84

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 104 , 106 KVLG

    Während eine Entscheidung des hierfür in erster Linie zuständigen Bundessozialgerichts dazu noch nicht vorliegt, wird im sozialversicherungsrechtlichen Schrifttum, soweit es die Vorschrift des § 700 Abs. 1 RVO im Hinblick auf die aufgezeigten rechtlichen Bedenken überhaupt noch für anwendbar hält, weitgehend die Auffassung vertreten, ein Verstoß dagegen beeinträchtige das wirksame Zustandekommen der Dienstordnungen nicht (vgl. Dersch/Knoll/Brockhoff/Schieckel/Schroeter/Völcker, RVO -Gesamtkommentar, § 700 Anm. 1 und Lauterbach, Unfallversicherung, § 700 Anm. 1 b mit weiteren Nachweisen), was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats auch für die vergleichbare Vorschrift des § 58 PersVG a.F. zu gelten hat (vgl. BVerwGE 6, 220, 221 sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 10. März 1971 - 4 AZR 266/70 - AP Nr. 7 zu § 38 MTB II sowie Dietz, PersVG , § 58 Rz 13 und Fitting/Heyer/Lorenzen, BPersVG , 3. Aufl., § 58 Anm. 1).
  • BVerwG, 22.02.1991 - 6 PB 9.90

    Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtmäßigkeit der Anordnung

    Die Nichtzulassungsbeschwerde meint, der Beschluß des Beschwerdegerichts weiche von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1958 - BVerwG 7 P 19.57 - <BVerwGE 6, 220> ab, wonach wesentliche Merkmale der Verwaltungsanordnung seien, daß sie nur im Innenverhältnis wirke und verwaltungsinstruktioneller Natur sei.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.1964 - 5 A 2/63

    Beteiligung des Personalrats bei Verwaltungsanordnungen für die innerdienstlichen

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  • BVerwG, 09.05.1984 - 2 B 82.83

    Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit - Rücknahme einer Ernennung

  • BVerwG, 07.11.1969 - VII P 11.68

    Mitbestimmung bei Wohlfahrtseinrichtungen - Begriff der Verwaltung und Errichtung

  • BVerwG, 22.02.1991 - 6 PB 8.90

    Gesetzliche Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen einen

  • BVerwG, 22.08.1979 - 6 P 52.78

    Mitbestimmung im Personalvertretungsrecht - Auswahl des Farbanstrichs in neuen

  • BVerwG, 14.04.1967 - VII P 13.66

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 23.04.1981 - 6 P 3.80

    Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde - Anforderungen an die Darlegung einer

  • BVerwG, 06.12.1963 - VII P 17.62

    Unterlassung der Beteiligung einer Personalvertretung für eine

  • BVerwG, 30.08.1985 - 6 P 24.82

    Mitwirkungsrechte des Personalrats im Fall mittelbarer Folgewirkungen für

  • BVerwG, 08.08.1958 - VII P 14.57

    Rechtsmittel

  • OVG Niedersachsen, 04.11.1992 - 18 L 8462/91

    Beteiligung des Gesamtpersonalrats an Verfügungen, die allen Bediensteten bekannt

  • BVerwG, 11.11.1960 - VII P 9.59

    Notwendigkeit der Beteiligung des Personalrats an Einzelstrafmaßnahmen gegenüber

  • VGH Hessen, 05.05.1993 - 1 UE 3173/88

    Zur Aufwandsvergütung iSd BRKG § 17

  • BVerwG, 05.02.1971 - VII P 14.70

    Beteiligung des Personalrats beim Erlass von Verwaltungsanordnungen - Beteiligung

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 07.01.1964 - P L 5/63

    Heranziehung von Lehrkräften an berufsbildenden Schulen für Volksschulen;

  • BVerwG, 23.02.1962 - VII P 2.60

    Notwendigkeit der Mitwirkung des Personalrats in sozialen Angelegenheiten -

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 03.05.1966 - P B 3/66

    Überstundenvergütung für Wochenfeiertage bei Wochenwechselschichtbetrieb;

  • BAG, 10.03.1971 - 4 AZR 266/70

    Soldaten - Gemeinschaftsverpflegung der Truppe - Teilnahme an Manöver -

  • BVerwG, 06.07.1965 - I C 152.62

    Rechtsmittel

  • OVG Berlin, 22.09.1976 - PV Bln 23.75

    Verletzung von Mitwirkungsrechten nach dem Personalvertretungsgesetz (PersVG);

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 22.02.1961 - P 8/60

    Erstattung von Reisekosten für Dienstreisen von Personalratsmitgliedern;

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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.05.1958 - VII P 19.57   

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BVerwG, 17.05.1958 - VII P 19.57 (https://dejure.org/1958,1435)
BVerwG, Entscheidung vom 17.05.1958 - VII P 19.57 (https://dejure.org/1958,1435)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Mai 1958 - VII P 19.57 (https://dejure.org/1958,1435)
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 15.03.1960 - VII P 4.58

    Rechtsmittel

    Obwohl in den Streitigkeiten aus dem Bereich des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist, kann auf Antrag eines Beteiligten dennoch eine Festsetzung des Verfahrenswertes erfolgen, weil dieser die Grundlage für die Berechnung und Festsetzung der von den Beteiligten an ihre Prozeßbevollmächtigten zu zahlenden Rechtsanwaltsgebühren bildet (BVerwG-Beschlüsse vom 17. Mai 1958 - BVerwG VII P 19.57 -, vom 20. Juni 1958 - BVerwG VII P 17.57 - undvom 27. Oktober 1958 - BVerwG VII P 1.58 -).
  • BVerwG, 22.05.1959 - VII P 8.58

    Rechtsmittel

    Obwohl in den in Personalvertretungssachen anzuwendenden arbeitsgerichtlichen Beschlußverfabren für eine Kostenentscheidung kein Raum ist, kann, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, auf Antrag eines Beteiligten die Festsetzung des Verfahrenswertes erfolgen(Beschlüsse vom 17. Mai 1958 - BVerwG VII P 19.57 -, vom 20. Juni 1958 - BVerwG VII P 17.57 - undvom 27. Oktober 1958 - BVerwG VII P 1.58 -).
  • BVerwG, 30.05.1960 - VII P 4.59

    Rechtsmittel

    Obwohl in den Streitigkeiten aus dem Bereich des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist, kann auf Antrag dennoch eine Festsetzung des Verfahrenswertes erfolgen, weil dieser die Grundlage für die Berechnung und Festsetzung der von den Beteiligten an ihre Prozeßbevollmächtigten zu zahlenden Rechtsanwaltsgebühren bildet (BVerwG-Beschlüsse vom 17. Mai 1958 - BVerwG VII P 19.57 -, vom 20. Juni 1958 - BVerwG VII P 17.57 -, vom 27. Oktober 1958 - BVerwG VII P 1.58 - undvom 15. März 1960 - BVerwG VII P 4.58 -).
  • BVerwG, 03.07.1959 - VII P 11.58

    Rechtsmittel

    Obwohl in dem in Personalvertretungssachen anzuwendenden arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren für eine Kostenentscheidung kein Raum ist, kann, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, auf Antrag eines Beteiligten die Festsetzung des Verfahrenswertes erfolgen(Beschlüsse vom 17. Mai 1958 - BVerwG VII P 19.57 -, vom 20. Juni 1958 - BVerwG VII P 17.57 -, vom 27. Oktober 1958 - BVerwG VII P 1.58 - undvom 22. Mai 1959 - BVerwG VII P 8.58 -).
  • BVerwG, 27.10.1958 - VII P 1.58

    Rechtsmittel

    Obwohl in den Streitigkeiten aus dem Bereich des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist, kann auf Antrag eines Beteiligten dennoch eine Festsetzung des Verfahrenswertes erfolgen, weil dieser die Grundlage für die Berechnung und Festsetzung der von den Beteiligten an ihre Prozeßbevollmächtigten zu zahlenden Rechtsanwaltsgebühren bildet (BVerwG-Beschlüsse vom 17. Mai 1958 -BVerwG VII P 19.57 - undvom 20. Juni 1958 - BVerwG VII P 17.57 -).
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